Betreuungsverein Rhein-Lahn
Wichtige Informationen
Hier finden Sie viele Informationen zu unseren Vereinen in Rhein-Lahn und Umgebung.
Der Betreuungsverein der AWO Rhein-Lahn wurde 1992 gegründet und bezog zunächst Geschäftsräume in Niederlahnstein in der Altenbegegnungsstätte der AWO.
Gegründet wurde der Betreuungsverein aufgrund der Reform des Vormundschaftsrechts. Sie bewirkte eine nahezu flächendeckende Entstehung von Betreuungsvereinen. Der Gesetzgeber wollte der häufig vorkommenden anonymen Verwaltung der Angelegenheiten von Betroffenen entgegentreten. Jedem Betreuungsbedürftigen soll eine eigene Person als aktiver Interessenvertreter zugeordnet werden. Freiwillig sozial Engagierte, die organisatorisch in Vereinen zusammengeschlossen sind und unterstützt werden, sollen die rechtliche Vertretung von Erwachsenen dort wahrnehmen, wo keine Angehörigen zur Verfügung stehen.
Zum jetzigen Zeitpunkt beschäftigt der Betreuungsverein 4 Mitarbeiterinnen, die gerne für Beratungen und Informationen zur Verfügung stehen, sowohl telefonisch als auch nach vorheriger Terminvereinbarung in einem persönlichen Gespräch.
Ziel der Vereine ist es insbesondere, die Position der betreuungsbedürftigen Menschen im System der sozialen Hilfsangebote zu stärken.
Als Aufgaben der Betreuungsvereine lassen sich zusammenfassen:
- Das Führen von Betreuungen für Volljährige durch die hauptamtliche Fachkraft des Vereins
- Die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer(innen)
- Die Einführung, Beratung, Unterstützung und Fortbildung der ehrenamtlichen Betreuer(innen)
- Den Erfahrungsaustausch zwischen den Ehrenamtlichen organisieren
- Information zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Angebote und Hilfen durch den Betreuungsverein
- Beratung und Unterstützung der Betreuer(innen)
- regelmäßige Fortbildung im Rahmen der gesetzlichen Betreuung
- Erfahrungsaustausch ermöglichen
- Hilfe bei auftretenden Einzelproblemen
- Beratung bei gesetzlichen Ansprüchen und Pflichten des Betreuers
- Erstellung und Verteilung von Veranstaltungskalendern, Vordrucken und Informationsmaterial
- Information und Beratung zum Thema Vorsorgeverfügungen
Der Betreuungsverein bietet seinen Mitgliedern zusätzlich die Absicherung durch eine Sammelhaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden.
Daneben ist jeder Betreuer in einer Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden über das Justizministerium abgesichert. Hierzu geben die Amtsgerichte nähere Auskünfte.
Werden auch Sie ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer!
Auf unseren Seiten informieren wir Sie umfassend über das Betreuungsrecht, wie Sie ehrenamtlicher Betreuer werden und welche Aufgaben Sie erwarten.
Wir suchen sozial engagierte Menschen, die als ehrenamtliche rechtliche BetreuerInnen die Interessen kranker, behinderter oder ansonsten eingeschränkter Personen vertreten wollen.
Lebenserfahrung, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Interesse am Mitmenschen sind die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Arbeit als ehrenamtlicher Betreuer.
Wir freuen uns auf Ihr Engagement!
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Rhein-Lahn e.V.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er ist berechtigt, die Farben und Symbole der Arbeiterwohlfahrt zu führen.
(2) Sitz des Vereins ist 56338 Braubach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung des Wohlfahrtswesens. Die Förderung mildtätiger Zwecke erfolgt selbstlos an Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. die Übernahme und Führung von Betreuungen hilfsbedürftiger Personen im Rahmen von Vereinsbetreuungen durch fachlich geeignete Vereinsmitarbeiterinnen und Vereinsmitarbeiter gemäß §§ 1897 Abs. 2 und 1900 Abs. 2 BGB.
(2) Zweck ist weiter die Übernahme und Führung von Betreuungen hilfsbedürftiger Personen im Rahmen von Vereinsbetreuungen durch fachlich geeignete Vereinsmitarbeiterinnen und Vereinsmitarbeiter gemäß §§ 1897 Abs. 2 und 1900 Abs. 2 BGB und die Betreuungshilfe, die im besonderen die Gewinnung, Aus- und Fortbildung, Beratung, Einführung und Unterstützung von geeigneten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie die Information zur Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht gemäß § 1908 f. BGB i. V. m. § 57 Abs. 1 BGB umfasst.
(3) Zu diesem Zweck kann der Verein Kontakt- und Beratungsstellen einrichten und mit geeigneter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die Tätigkeit von Einzelpersonen bei der Betreuung Hilfsbedürftiger fordern. Weiterhin führt er alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(4) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich vornehmlich auf das Gebiet des Rhein-Lahn-Kreises.
(5) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung ist der Verein bestrebt, entsprechend dem im Betreuungsgesetz verankerten Grundsatz der Erforderlichkeit dazu beizutragen, dass alle Möglichkeiten kranker und behinderter Menschen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens genutzt werden. Er tritt für die weitest mögliche Wahrung der Rechtstellung Betroffener ein.
(6) Aufgaben des Vereins sollen auch sein: die Übernahme von Verfahrenspflegschaften, Nachlasspflegschaften und Vormundschaften durch geeignete Vereinsmitarbeiter/innen sowie auf Anfrage des Betreuungsgerichtes gutachterliche Stellungnahmen im Sinne der Vormundschaftsgerichtshilfe oder im Rahmen des neuen Kindschaftsrechts. Aufgabe ist auch die vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit.
(7) Der Verein arbeitet mit Organen der Rechtspflege, Institutionen der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege sowie Bildungseinrichtungen und anderen Vereinigungen zur Förderung des Betreuungswesens und der sozialen. Arbeit zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein stimmt mit den Regelungen im Verbandsstatut und den Grundsatzprogrammen der AWO in der jeweils geltenden Fassung überein und orientiert seine praktische Arbeit daran. Er ist Mitglied im Fachverband für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften der AWO in Rheinland-Pfalz und dem Saarland e.V., der wiederum korporatives Mitglied der Bezirksverbände der AWO Rheinland und der AWO Pfalz ist.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich bereiterklärt, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(4) Mitglieder des Vereins sind aktive und/oder fördernde Mitglieder.
- Aktive Mitglieder des Vereins sind Personen, die die Voraussetzungen zur Übernahme eines Betreuungsverhältnisses gemäß §§ 1896 ff und §§ 1773 ff. BGB erfüllen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Bereitschaft zur Übernahme einer rechtlichen Betreuung erklären. Die Absichtserklärung ist auf Verlangen des Vereins durch das Mitglied jährlich erneut abzugeben.
- Fördernde Mitglieder unterstützen die Erfüllung der Vereinszwecke durch regelmäßige Bar- oder Sachspenden und/oder unentgeltliche Dienstleistungen.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder die Geschäftsstelle des Vereins. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt; grob oder wiederholt gegen. die Vereinssatzung, Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen verstößt; fällige Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb 6 Monaten nicht begleicht; nach den Feststellungen des zuständigen Gerichtes gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB seine Pflichten als Betreuungsperson grob fahrlässig oder schuldhaft verletzt hat.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellv. Vorsitzenden
- 2 Beisitzern
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, nimmt die binnen drei Monaten einzuberufende Mitgliederversammlung eine Nachwahl vor.
- Die Amtszeit beträgt vier Jahre
- Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Der Vorstand tritt durch Einladung des/der Vorsitzenden zusammen. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch schriftlich getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden vertreten, wobei jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(6) Der Vorstand kann eine/n besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB als Geschäftsführer/in zur eigenständigen Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheit berufen. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(8) Der Vorstand kann jederzeit Sachverständige/Fachberaterlinnen hinzuziehen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge von Mitgliedern müssen bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Für die Beschlussfassung genügt die Stimmenmehrheit, der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitgliedern, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, durch Akklamation oder offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Wahlen ist im zweiten Wahlgang der- /diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(5) Zu Satzungs- u. Zweckänderungen und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes gern. § 8 (2) ist abweichend von (4) % der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 4/5 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen, Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss gern. § 7 (5) abwählen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet ü
über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert, von dem/der Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in unterzeichnet und stehen den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Mitgliedsbeiträge und deren Höhe.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen und erstellen jährlich einen Prüfungsbericht. Hierüber ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachverband für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften der AWO in Rheinland-Pfalz und dem Saarland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, hier: die Förderung des Betreuungswesens, zu verwenden hat.
Geänderte Satzung beschlossen aufgrund des Vorstandsbeschlusses nach § 5 Abs. 7. der Satzung vom 18.02.2016 aufgrund der Vorgaben des Finanzamtes Koblenz mit Schreiben vom 04.11.2015.
Rita Wolf
(Vorsitzende des Betreuungsvereins)
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